Tätigkeitsfelder

Bei uns erwartet Sie ein breites Angebot anwaltlicher Dienstleistungen und Lösungen. Wir achten auf höchste Qualität auch hinsichtlich der Leistungen unserer Kooperationspartner. Natürlich beraten wir Sie umfassend, achten auf Ihre individuellen Wünsche und Anforderungen und finden fast immer die passende Lösung für Sie.

Privatpersonen als auch gewerblichen Mandanten werden insbesondere Leistungen im Bereich des allgemeinen Zivilrechts angeboten. Dabei gehört die Beratung und Vertretung in arbeits-, erb-, familien-, verkehrs- und kleineren straf- und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten zu den Haupttätigkeitsfeldern.

Firmen finden bei der Rechtsanwaltskanzlei Kuisle Unterstützung bei allen rechtlichen Fragen des Firmenalltags, vom Forderungsinkasso bis zu individuellen Vertragsgestaltungen.

Darüber hinaus vertreten wir seit Jahren Polizeibeamte in allen Belangen des Dienstalltags. Dabei wehren wir strafrechtliche Vorwürfe wie etwa den der Körperverletzung im Amt ab und machen Ansprüche des Beamten z.B. auf Schmerzensgeld im Wege des Adhäsionsverfahrens und der Nebenklage geltend. Ferner sind wir auch in disziplinarrechtlichen Belangen behilflich.

Außerdem ist Herr Rechtsanwalt Kuisle zur Schlichtung nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz zugelassen.

Im Rahmen einer für den Mandanten vereinfachten und beschleunigten Bearbeitung bieten wir folgende "Online-Dienste" an:

 

Online-Scheidung

Online-Verkehrsunfall

Online-Akteneinsicht

 

Bitte lesen Sie hierzu die jeweiligen FAQs auf den betreffenden Seiten.

Kosten

Schließlich möchten wir Ihnen einen kleinen Überblick über die Anwaltshonorare und Gerichtskosten geben.
Viele Mandanten sind zunächst schockiert, wenn sie die Rechnung ihres Anwalts erhalten. Wurde nämlich beim ersten Gespräch keine Vereinbarung über das Honorar getroffen, so berechnet der Anwalt nach dem Gesetz. Insbesondere bei Angelegenheiten mit hohem Gegenstandswert kann dies den Mandanten teuer zu stehen kommen. Auch für Firmen und Kaufleute ist es daher oft von Vorteil ein Stundenhonorar oder eine Pauschalvergütung zu vereinbaren. Bei Honorarvereinbarungen ist die Transparenz der Anwaltskosten gewährleistet und die Kosten sind auch besser überschaubar.
Grundsätzlich sollten Sie Ihren Anwalt bereits vor der Beauftragung nach den (voraussichtlichen) Kosten fragen.

 

1. Honorarvereinbarung

Die Vergütung des Rechtsanwalts ist durch das RVG gesetzlich geregelt (siehe unter 2. RVG).

Die gesetzlichen Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts steigen nach dem RVG jedoch mit zunehmendem Gegenstandswert.

Gerade für Unternehmen und gewerbliche Kunden ist es daher oft von Vorteil, völlig unabhängig vom Wert der den einzelnen Beratungen zugrunde liegenden Gegenstände ein Stundenhonorar zu vereinbaren. Dadurch wird die Transparenz der Anwaltskosten gewährleistet und die Kosten sind auch besser überschaubar.

Mit den meisten unserer Mandantenfirmen rechnen wir daher unsere Leistung ausschließlich auf der Basis des hierfür tatsächlich angefallenen Zeitaufwandes ab.

In vielen anderen Ländern, ist es üblich, die Honorierung der Tätigkeit des Anwalts allein nach den tatsächlich angefallenen Bearbeitungszeiten zu bemessen. Auch bei uns setzt sich die Vergütung der Rechtsanwälte auf Zeitbasis insbesondere bei Unternehmen immer mehr durch.

Durch rechtzeitige, anwaltliche Beratung, manchmal auch nur ein einziges, kurzes Telefonat können spätere Schäden und Kosten oft vermieden werden. Im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse wird schnell deutlich, daß die Kosten einer präventiven Beratung oft nur einen Bruchteil der Kosten eines späteren Rechtsstreits ausmachen, der zudem oft über Jahre geführt wird.

Gern übermitteln wir Ihnen eine speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Gebührenvereinbarung. So laufen Sie nicht Gefahr, für kurze Telefonate mit Ihrem Anwalt teure Honorare zahlen zu müssen, nur weil das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) dies bei hohen Gegenstandswerten vielleicht so vorschreibt.

 

2. RVG

Bei der Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit wird - von Honorarvereinbarungen abgesehen - meist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), welches für Neufälle mit Wirkung zum 01.07.2004 die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst hat, zugrundegelegt.

Die dort aufgelisteten Gebührentatbestände sind die Grundlage für die “gesetzlichen Gebühren”, welche z.B. von einer Rechtsschutzversicherung oder etwa bei einem Verkehrsunfall von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zugrundegelegt werden.

Nachfolgend soll - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - ein grob vereinfachter Überblick gegeben werden:

Für ein erstes Gespräch eines Verbrauchers mit dem Anwalt, welches durchaus schon einen Rat oder eine Auskunft beinhalten kann (sog. Erstberatung) kann der Anwalt keine höhere Gebühr als € 190,00 zzgl. Auslagenpauschale und  MwSt. fordern.

Kann der Rechtssuchende aus finanziellen Gründen diese Erstberatungsgebühr nicht aufbringen, besteht die Möglichkeit, dem Anwalt einen sogenannten Berechtigungsschein (oft auch Beratungsschein genannt) vorzulegen. In diesem Fall verzichtet der Anwalt auf einen Teil seines Honorars, ein Teil des Anwaltshonorars wird aus öffentlichen Mitteln bezahlt und der Beitrag des Schuldners beläuft sich lediglich auf eine Schutzgebühr von € 10,00.

Seit dem 01.07.2006 sind die gesetzlichen Anwaltsgebühren für die außergerichtliche Beratung weggefallen. Dies bedeutet, daß Rechtsanwalt und Mandant das Honorar für die außergerichtliche Beratung des Anwalts frei vereinbaren können. Gemäß § 34 Abs.I, Satz 1 RVG hat der Rechtsanwalt auf eine solche Gebührenvereinbarung hinzuwirken. Wird eine solche Vergütungsvereinbarung nicht getroffen, kann der Anwalt nur die übliche Vergütung verlangen.

Kommt es zur Mandatserteilung, ist in den meisten Fällen der “Gegenstandswert” der Angelegenheit ausschlaggebend für die anwaltliche Vergütung nach dem RVG.

Bsp.: Der Anwalt wird beauftragt, eine Forderung i.H.v. € 1.000,00 beizutreiben.

In diesem Fall ist der Gegenstandswert € 1.000,00. Nach diesem bemißt sich dann auch die Vergütung des Anwalts.

Schwieriger ist es, den Gegenstandswert von Angelegenheiten zu bemessen, die keinen eindeutigen “Geldwert” besitzen, z.B. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Mietstreitigkeiten, eine Scheidung oder eine Kündigungsschutzklage.

In diesen Fällen wird, sofern nicht das Gericht von Amts wegen den Streitwert (aus dem der Gegenstandswert resultiert) festsetzt, bspw.

  • bei ausländerrechtlichen Angelegenheiten meist von einem Gegenstandswert von € 5.000,00
  • bei Streitigkeiten über Bestand und Dauer eines Mietverhältnisses sowie bei Räumungsstreitigkeiten meist vom einjährige Nettomietzins
  • bei Kündigungsschutzklagen von 3 Monatsgehältern und
  • bei Scheidung das in 3 Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute, jedoch nicht weniger als € 2.000,00

ausgegangen.

Ausgehend von dem ermittelten Gegenstandswert der Angelegenheit, läßt sich in einer Tabelle des RVG dann die Höhe einer Anwaltsgebühr ablesen.

Je nach Art und Umfang der Tätigkeit entstehen dabei eine oder mehrere Gebühren in voller Höhe, oder aber auch 0,3/0,5/0,8/1,2/1,3/2,5 usw, Gebühren.

Der Umfang der Tätigkeit und die daraus resultierende Gebühr lassen sich aus der Anlage zum RVG - nach Gebührentatbeständen geordnet - herauslesen.

Hinzu kommen noch Gebühren für Post und Telekommunikation des Anwalts, Kopierkosten und Mehrwertsteuer.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und informieren Sie sich näher zu unseren Angeboten. Unsere Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter.

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